Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein für private Investoren

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Mietwohnungsbau mit Förderung planen.

Auch private Investoren können in Schleswig-Holstein geförderten Mietwohnraum schaffen. Dafür müssen Projekt, Finanzierung und kommunaler Bedarf zusammenpassen. Erfahren Sie, welche Förderwege es gibt, welche Bindungen gelten und wie Sie Ihr Vorhaben vorbereiten.

Was ist die soziale Wohnraumförderung?

Die soziale Wohnraumförderung unterstützt die Schaffung von Wohnungen für Haushalte, die sich am allgemeinen Markt nicht angemessen mit Wohnraum versorgen können. Das Land Schleswig-Holstein stellt hierfür Fördermittel bereit. Zuständige Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank Schleswig-Holstein (IB.SH).

Bei Neubauprojekten prüft die IB.SH unter anderem die Finanzierung und die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers. Die Arbeitsgemeinschaft für zeitgemäßes Bauen e. V. (ARGE//eV) übernimmt die bautechnische und bauwirtschaftliche Beratung und Prüfung. Die Kommune bestätigt den örtlichen Bedarf und beurteilt das Vorhaben aus städtebaulicher, sozialer und wohnungswirtschaftlicher Sicht.

Die Förderung besteht vor allem aus einem zinsgünstigen Förderdarlehen. Im ersten und zweiten Förderweg kann zusätzlich ein Investitionszuschuss gewährt werden. Als Gegenleistung müssen die geförderten Wohnungen über einen langen Zeitraum zu begrenzten Mieten und an berechtigte Haushalte vermietet werden.

Damit unterscheidet sich die Landesförderung deutlich von einer allgemeinen KfW-Förderung. KfW-Programme knüpfen vor allem an bundesweit definierte technische, energetische oder klimabezogene Anforderungen an. Die soziale Wohnraumförderung verbindet ihre Finanzierung dagegen unmittelbar mit Miet-, Belegungs- und Zweckbindungen.

Ein Förderdarlehen ist ein zurückzuzahlender Kredit mit vergünstigten Konditionen. Ein Investitionszuschuss muss bei ordnungsgemäßer Verwendung grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden. Er ist aber an die Förderzusage und deren langfristige Bedingungen gebunden. Es handelt sich somit nicht um einen frei verfügbaren Baukostenzuschuss.

Können private Investoren die Förderung nutzen?

Nach den aktuellen Programminformationen können natürliche und juristische Personen mit ausreichender Bonität antragsberechtigt sein. Dazu zählen private Einzelinvestoren, Gesellschaften, Wohnungsunternehmen, Genossenschaften, Kommunen sowie – abhängig vom Fördergegenstand – soziale oder kirchliche Träger.

Die Eigenschaft als privater Investor ist daher kein Ausschlussgrund. Entscheidend ist, ob das gesamte Vorhaben die programmbezogenen, technischen, kommunalen und wirtschaftlichen Anforderungen erfüllt.

Geprüft werden insbesondere:

  • Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Antragstellers,
  • wirtschaftliche Tragfähigkeit und gesicherte Gesamtfinanzierung,
  • angemessene Eigenleistung,
  • örtlicher Bedarf an geförderten Wohnungen,
  • Projekt- und Wohnungsgröße,
  • Wohnungsmix,
  • Kosten nach dem Regelstandard,
  • energetischer Förderstandard,
  • Einhaltung der Miet- und Belegungsbindungen.

Für viele private Anleger ist vor allem die Mindestprojektgröße relevant: Im Auswahlverfahren 2027 werden grundsätzlich nur Vorhaben mit mindestens sechs und höchstens 80 geförderten Wohnungen berücksichtigt. Ein vermietetes Einfamilienhaus, ein Doppelhaus oder ein Vierfamilienhaus erreicht diese Schwelle regelmäßig nicht.

Bei gemischten Projekten können die sechs geförderten Wohnungen Bestandteil eines größeren Mehrfamilienhauses sein. Da höchstens 70 Prozent der gesamten Wohnungen gefördert werden sollen, benötigt ein Vorhaben mit sechs gebundenen Einheiten rechnerisch regelmäßig mindestens neun Wohnungen.

Mietwohnungsprojekt mit HOH besprechen

Was wird gefördert?

Im Mittelpunkt stehen der Neubau und der Ersterwerb von Miet- und Genossenschaftswohnungen. Darüber hinaus sehen die Richtlinien Fördermöglichkeiten für Ausbau, Gebäudeerweiterung, Sanierung, Modernisierung, Wohnheimplätze für Studierende und Auszubildende sowie Wohnraum für besondere Bedarfsgruppen vor.

Für private und professionelle Investoren ist vor allem der Neubau regulärer Mietwohnungen relevant. Das Grundstück und das Gebäude müssen in Schleswig-Holstein liegen. Zudem müssen Förderkontingente verfügbar sein.

Eine Förderung setzt regelmäßig voraus, dass:

  • die Kommune den Bedarf bestätigt,
  • das Vorhaben in das aktuelle Vergabeverfahren aufgenommen wird,
  • Kosten und Wohnflächen angemessen sind,
  • der geforderte Wohnungsmix zum örtlichen Bedarf passt,
  • die energetischen Vorgaben aus Anlage 5 der Wohnraumförderungsrichtlinien eingehalten werden,
  • die ARGE//eV die Planung technisch und bauwirtschaftlich begleitet,
  • die Gesamtfinanzierung nachweislich gesichert ist.

Der Regelstandard Erleichtertes Bauen beschreibt den förderfähigen Ausstattungs- und Kostenrahmen. Er soll wirtschaftliches Bauen ermöglichen und definiert, welche baulichen Qualitäten durch die soziale Wohnraumförderung finanziert werden. Ein Investor kann höherwertiger planen, muss aber damit rechnen, dass Mehrkosten außerhalb dieses Rahmens nicht anerkannt werden.

Die drei Förderwege verständlich erklärt

Ein Förderweg verbindet eine bestimmte Mieterzielgruppe mit Einkommensgrenzen, Fördermiete, Finanzierung und Bindungen.

Der erste Förderweg richtet sich an Haushalte innerhalb der regulären Einkommensgrenzen des Schleswig-Holsteinischen Wohnraumförderungsrechts. Die Wohnung darf grundsätzlich nur an einen berechtigten Haushalt vermietet werden. Der Nachweis erfolgt regelmäßig durch einen Wohnberechtigungsschein oder eine vergleichbare Bescheinigung.

Der zweite Förderweg erweitert die Zielgruppe auf Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Grundgrenze um bis zu 20 Prozent überschreiten darf. Er kann bei regulären Neubauprojekten nur mit dem ersten Förderweg kombiniert werden. Grundsätzlich sollen mindestens 50 Prozent der geförderten Wohnungen dem ersten Förderweg angehören.

Der dritte Förderweg richtet sich an Haushalte mit einem um bis zu 40 Prozent höheren anrechenbaren Einkommen. Auch er ist nur in Verbindung mit dem ersten Förderweg vorgesehen; grundsätzlich soll wiederum mindestens die Hälfte der geförderten Wohnungen im ersten Förderweg liegen. Ausnahmen setzen eine entsprechend begründete kommunale Stellungnahme und eine Entscheidung des zuständigen Ministeriums voraus.

Die Einkommensprüfung erfolgt nicht anhand einer einfachen Bruttoeinkommensgrenze. Haushaltsgröße, Frei- und Abzugsbeträge sowie die Berechnungsvorschriften des Landesrechts sind zu berücksichtigen.

Förderdarlehen und Investitionszuschüsse

Für den Neubau oder Ersterwerb regulärer Mietwohnungen beträgt die Förderung nach aktuellem Stand bis zu 85 Prozent der angemessenen Gesamtkosten. Grundlage sind nicht automatisch die tatsächlich angefallenen Projektkosten, sondern die von ARGE//eV und IB.SH anerkannten Kosten innerhalb des Regelstandards.

Im ersten Förderweg kann der Investitionszuschuss bis zu 35 Prozent der gesamten Förderhöhe, höchstens aber 1.500 Euro je Quadratmeter geförderter Wohnfläche betragen. Im zweiten Förderweg sind es bis zu 10 Prozent der Förderhöhe und höchstens 450 Euro je Quadratmeter. Im dritten Förderweg wird kein Investitionszuschuss gewährt.

Der Zuschuss kann nicht ohne Baudarlehen beantragt werden. Werden nicht alle möglichen Fördermittel in Anspruch genommen, wird auch der Zuschuss an die tatsächlich beantragte Darlehenshöhe angepasst.

Für reguläre Mietwohnungsneubauten nennt die IB.SH folgende Konditionen:

  • anfänglich 0,50 Prozent Darlehenszins pro Jahr,
  • ab dem elften Jahr alle fünf Jahre Erhöhung um 0,25 Prozentpunkte,
  • ab dem 36. Jahr 3,00 Prozent zuzüglich Verwaltungskostenbeitrag,
  • laufender Verwaltungskostenbeitrag von 0,50 Prozent,
  • einmaliges Bearbeitungsentgelt von 1,50 Prozent der Darlehenssumme,
  • mindestens 1,25 Prozent Tilgung zuzüglich ersparter Zinsen.

Die Auszahlung erfolgt grundsätzlich in drei Raten: 30 Prozent bei Baubeginn, 50 Prozent nach Rohbaufertigstellung und 20 Prozent bei Bezugsfertigkeit, jeweils vorbehaltlich weiterer Auszahlungsvoraussetzungen.

Die erforderliche Eigenleistung wird projektbezogen festgesetzt. Berücksichtigt werden können Barmittel, anerkannte Sach- und Arbeitsleistungen sowie der unbelastete Wert eines bereits bezahlten Grundstücks oder vorhandener Gebäudeteile. „Bis zu“ bezeichnet in allen Fällen eine Förderobergrenze, keine Zusage.

Finanzierung Schritt für Schritt planen

 

Miet- und Belegungsbindungen

Die Mietbindung begrenzt die zulässige Miete. Die Belegungsbindung schreibt vor, an welche Haushalte eine Wohnung überlassen werden darf. Zusammen bilden sie einen wesentlichen Teil der Zweckbindung.

Beim Neubau beträgt die Zweckbindung in allen drei Förderwegen derzeit 35 Jahre. Während dieser Zeit sind die Vorgaben auch bei einem Mieterwechsel einzuhalten. Der Vermieter muss Wohnberechtigungsnachweise, Mietverträge und weitere förderrechtlich erforderliche Unterlagen dokumentieren.

Die anfänglichen Nettokaltmieten gelten vier Jahre. Die Frist beginnt am 1. Januar des auf die Bezugsfertigkeit folgenden Kalenderjahres. Danach sind Mieterhöhungen nach den einschlägigen mietrechtlichen Vorschriften möglich, jedoch grundsätzlich höchstens sechs Prozent innerhalb von jeweils drei Jahren. Diese Grenzen gelten auch bei einer Wiedervermietung.

Ein Wohnberechtigungsschein bestätigt, dass ein Haushalt die für eine bestimmte geförderte Wohnung geltenden Voraussetzungen erfüllt. Je nach Förderzusage können außerdem Benennungs- oder Besetzungsrechte der Kommune oder des Landes bestehen.

Ein Verkauf beseitigt die Bindungen nicht automatisch. Förderdarlehen, Sicherheiten, Belegungsrechte und Verpflichtungen müssen bei einer Veräußerung oder Übertragung berücksichtigt werden. Deshalb sollte die Exit-Strategie bereits vor dem Grundstückskauf entwickelt werden. Eine 35-jährige Bindung kann die freie Mietgestaltung, Umnutzung, Aufteilung oder Veräußerung erheblich einschränken.

Regionalstufen und Bedarfskulissen

Die Wohnraumförderung ist grundsätzlich landesweit möglich. Daraus folgt jedoch weder ein Anspruch auf Mittel noch eine automatische Bedarfsbestätigung.

Eine Regionalstufe ordnet eine Stadt oder Gemeinde einer Mietstufe A, B oder C zu. Sie beeinflusst im ersten und teilweise im zweiten Förderweg die zulässige Fördermiete. Die Zuordnung erfolgt teilweise auf Gemeindeebene. Deshalb darf etwa aus der Grundstufe eines Kreises nicht auf jede kreisangehörige Gemeinde geschlossen werden.

Die Bedarfskulisse beschreibt, für welche Haushalte, Wohnungsgrößen und Wohnformen am konkreten Standort geförderter Wohnraum benötigt wird. Maßgeblich ist die kommunale Stellungnahme. Sie soll den Bedarf, den Umfang, den Wohnungsmix sowie die städtebauliche, soziale und ökologische Einordnung bestätigen.

Die kommunale Vorhabenliste ist ein Steuerungsinstrument für die Mittelverteilung. Die Aufnahme verbessert die Verfahrensfähigkeit, begründet aber weder einen Förderanspruch noch eine Mittelreservierung. Bei der Auswahl werden unter anderem die kommunale Priorisierung, die Verteilung zwischen den Wohnungsmarktregionen und die Wartezeit eines Projekts berücksichtigt.

Die Vorqualifizierung Schritt für Schritt

Die Vorqualifizierung ist eine vorgeschaltete Prüfung, ob ein Vorhaben grundsätzlich die aktuellen Auswahlkriterien erfüllt. Sie ist keine Förderzusage.

  1. Grundstück, Planungsrecht und Projektidee prüfen.
  2. Frühzeitig Kontakt zur Gemeinde oder Stadt aufnehmen.
  3. Bedarf, Wohnungsmix und Zielgruppen abstimmen.
  4. Aufnahme in die kommunale Vorhabenliste vorbereiten.
  5. Projekt beim Bereich Mietwohnungsbau der IB.SH vorstellen.
  6. Unterlagen spätestens zum veröffentlichten Termin einreichen.
  7. Förderquote, Wohnungszahl und Regelstandard prüfen lassen.
  8. Wirtschaftliche Verhältnisse und Finanzierung offenlegen.
  9. Ergebnis der Vorqualifizierung und Projektauswahl abwarten.
  10. Nach Auswahl einen Termin für das ARGE-Erstgespräch vereinbaren.
  11. Den erforderlichen ARGE-Erstvermerk erstellen lassen.
  12. Innerhalb von vier Wochen den Förderantrag bei der IB.SH stellen.
  13. Das Vorhaben innerhalb von sechs Monaten bis zur Bewilligungsreife konkretisieren.
  14. Förderzusage abwarten oder vorher eine ausdrückliche Genehmigung zum vorzeitigen Baubeginn beantragen.

Für das Förderjahr 2027 begann die Vorqualifizierung am 1. Juni 2026. Die Kommune muss ihre Vorhabenliste bis 1. September 2026 an das Land übermitteln. Die erforderlichen Projektunterlagen müssen spätestens am 30. September 2026 bei der IB.SH vorliegen. Die Auswahl ist für Ende November beziehungsweise Anfang Dezember 2026 vorgesehen.

Offizielle Förderkriterien und Termine des Landes Schleswig-Holstein ansehen

 

Vorhabenbeginn und Förderzusage

Vor der Förderzusage darf grundsätzlich nicht mit der baulichen Maßnahme begonnen werden. Planung, Bodenuntersuchung und Grunderwerb gelten nach der Wohnraumförderungsrichtlinie nicht automatisch als Maßnahmenbeginn. Verträge können dennoch förderrechtliche Auswirkungen haben und müssen vor Abschluss individuell geprüft werden.

Die IB.SH kann einem vorzeitigen Beginn oder Vertragsabschluss auf Antrag zustimmen. Diese Zustimmung muss schriftlich oder elektronisch erfolgen und begründet keinen Anspruch auf die spätere Förderung.

Wichtig: Beginnen Sie das Bauvorhaben nicht allein aufgrund einer positiven Vorqualifizierung. Klären Sie vor verbindlichen Beauftragungen schriftlich mit der IB.SH, welche Schritte zulässig sind.

Insbesondere Bau-, Kauf-, Generalunternehmer- und Lieferverträge sollten erst geschlossen werden, wenn ihre Förderwirkung geklärt ist. Ein Beginn auf eigenes Risiko kann zum vollständigen Verlust der Fördermöglichkeit führen.

Ist geförderter Mietwohnungsbau wirtschaftlich?

Die Wirtschaftlichkeit lässt sich nicht auf „niedrige Fördermiete gegen günstigen Kredit“ reduzieren. Das Förderdarlehen senkt Finanzierungskosten. Ein Investitionszuschuss kann die Kapitalbelastung weiter reduzieren. Gleichzeitig begrenzen Fördermiete und Zweckbindung die Einnahmen und die unternehmerische Flexibilität.

Eine belastbare Rechnung muss mindestens folgende Positionen enthalten:

  • Grundstücks- und Erschließungskosten,
  • anerkannte Baukosten nach Regelstandard,
  • nicht anerkannte Mehrkosten,
  • Planungs-, Prüfungs- und Finanzierungskosten,
  • Förderdarlehen und Zuschuss,
  • Eigenkapital und weitere Bankdarlehen,
  • Fördermieten und Marktmieten,
  • Leerstands- und Mietausfallrisiken,
  • Verwaltung und Förderkontrolle,
  • Instandhaltung und Rücklagen,
  • Kapitaldienst und Restschuld,
  • Bindungsdauer und Exit-Szenario.

Auch der zeitliche Mehraufwand ist wirtschaftlich relevant. Kommunale Abstimmung, Vorqualifizierung, technische Prüfung, Förderantrag und Nachweisführung benötigen Ressourcen. Die Projektkalkulation sollte daher sowohl mit der möglichen Förderung als auch mit einer tragfähigen Alternativfinanzierung erstellt werden.

Zusätzliche Baukosten berücksichtigen

 

Geförderte und frei finanzierte Wohnungen kombinieren

Der aktuelle Auswahlrahmen begrenzt den geförderten Anteil auf höchstens 70 Prozent der Wohnungen des Gesamtvorhabens. Ein gemischtes Modell ist daher häufig nicht nur möglich, sondern verfahrensbedingt erforderlich.

Fiktives Beispiel: Ein Mehrfamilienhaus umfasst zwölf Wohnungen. Acht Einheiten werden gefördert, vier frei finanziert. Der Förderanteil beträgt damit 66,7 Prozent. Von den acht geförderten Wohnungen könnten beispielsweise vier dem ersten und vier dem zweiten Förderweg zugeordnet werden, sofern die Kommune gerade diesen Wohnungsmix bestätigt und die Förderstellen zustimmen.

Die gebundenen Wohnungen unterliegen der jeweiligen Fördermiete und Belegungsbindung. Die übrigen Wohnungen können grundsätzlich frei finanziert und im Rahmen des allgemeinen Mietrechts vermietet werden.

Baukosten, Grundstückskosten, Außenanlagen und Gemeinschaftsflächen betreffen häufig beide Bereiche. Deshalb ist eine nachvollziehbare Kostenzuordnung erforderlich. Auch Einnahmen, Finanzierung und laufende Verwaltung sollten getrennt kalkuliert werden. Höhere Marktmieten der frei finanzierten Einheiten können die Gesamtwirtschaftlichkeit unterstützen; eine pauschale Quersubventionierung darf jedoch nicht ohne projektbezogene Prüfung unterstellt werden.

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Kombination mit KfW und weiteren Finanzierungsbausteinen

Die Landesförderung ist grundsätzlich mit KfW-Krediten kombinierbar. Die gesamte Finanzierung einschließlich Eigenbeteiligung darf die Gesamtkosten jedoch nicht überschreiten. Außerdem müssen die Voraussetzungen jedes Programms separat erfüllt werden.

In der Finanzierung können je nach Projekt zusammenwirken:

  • IB.SH-Förderdarlehen,
  • Investitionszuschuss,
  • KfW-Kredit,
  • ergänzendes Bankdarlehen,
  • Eigenkapital,
  • steuerliche Gebäudeabschreibung,
  • gegebenenfalls Sonderabschreibung nach § 7b EStG.

KfW-Förderung und Landeswohnraumförderung sind unterschiedliche Systeme. AfA und § 7b EStG sind steuerliche Instrumente und keine Finanzierungsprogramme. Die Förderfähigkeit nach einem System führt nicht automatisch zur Anerkennung durch ein anderes. Kostenpositionen, technische Anforderungen und zeitliche Abläufe müssen vor Antragstellung projektbezogen abgestimmt werden.

Aktueller Budgetstatus

Für 2026 nennt die IB.SH ein Darlehensbudget von 270 Millionen Euro ohne Zuschüsse. Dieses Volumen war zum Datenstand 1. Juli 2026 vollständig Projekten zugeordnet. Änderungen sind nur möglich, wenn Vorhaben entfallen und Projekte von der Warteliste nachrücken.

Für 2027 weist die IB.SH ein Förderdarlehensbudget von 280 Millionen Euro aus. Zum 1. Juli 2026 waren davon noch keine Mittel Projekten zugeordnet, weil die Vorqualifizierung und Auswahl noch liefen.

Das Land nennt für 2027 insgesamt 400 Millionen Euro aus Landes- und Bundesmitteln. Diese Zahl beschreibt einen weiter gefassten Programmrahmen. Sie kann neben Förderdarlehen weitere Finanzierungsbestandteile, insbesondere Zuschüsse, umfassen. Die 280 Millionen Euro und die 400 Millionen Euro dürfen deshalb weder gleichgesetzt noch addiert werden.

„Bereitgestellt“, „zugeordnet“, „reserviert“ und „bewilligt“ bezeichnen unterschiedliche Verfahrensstände. Selbst eine erfolgreiche Auswahl oder Mittelreservierung ist noch nicht mit der abschließenden Förderzusage gleichzusetzen. Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.

Projektgrößen-Check

Projektidee

Aktuelle grundsätzliche Einordnung

Ein vermietetes Einfamilienhaus

Erreicht die Mindestzahl von sechs geförderten Wohnungen regelmäßig nicht

Doppelhaus mit zwei Wohnungen

Für das aktuelle Auswahlverfahren des geförderten Mietwohnungsneubaus regelmäßig zu klein

Kleines Mehrfamilienhaus mit vier Wohnungen

Unterschreitet die aktuelle Mindestzahl

Projekt mit sechs geförderten Wohnungen

Mindestzahl erreicht; wegen der 70-Prozent-Grenze regelmäßig nur als Teil eines größeren Gesamtprojekts möglich

Gemischtes Projekt mit geförderten und frei finanzierten Wohnungen

Grundsätzlich passend, wenn Quote, Bedarf, Kosten und Wohnungsmix bestätigt werden

Größeres Mehrfamilienhausprojekt

Grundsätzlich relevant; höchstens 80 geförderte Wohnungen und maximal 70 Prozent Förderanteil

 

Die Tabelle ersetzt keine Vorprüfung durch Kommune und IB.SH.

Vergleich der drei Förderwege

Merkmal

1. Förderweg

2. Förderweg

3. Förderweg

Typische Zielgruppe

Haushalte innerhalb der regulären Einkommensgrenze

Haushalte bis grundsätzlich 20 % über der Grundgrenze

Haushalte bis grundsätzlich 40 % über der Grundgrenze

Wohnberechtigung

Nachweis nach SHWoFG, regelmäßig WBS

Förderwegbezogener Berechtigungsnachweis

Förderwegbezogener Berechtigungsnachweis

Fördermiete

A: 6,50 €; B: 6,65 €; C: 6,80 €/m²

A: 8,00 €; B/C: 8,50 €/m²

9,25 €/m²

Förderdarlehen

Bis zu 85 % der angemessenen Gesamtkosten

Bis zu 85 % der angemessenen Kosten der betreffenden Wohnungen

Bis zu 85 % der angemessenen Kosten der betreffenden Wohnungen

Investitionszuschuss

Bis 35 % der Förderhöhe, max. 1.500 €/m²

Bis 10 % der Förderhöhe, max. 450 €/m²

Kein Zuschuss

Zweckbindung

35 Jahre

35 Jahre

35 Jahre

Wirtschaftliche Besonderheit

Niedrigste Miete, höchster möglicher Zuschuss

Nur in Kombination mit dem 1. Förderweg

Nur in Kombination mit dem 1. Förderweg; höhere Fördermiete, aber ohne Zuschuss

 

Alle Mietangaben sind anfängliche Nettokaltmieten je Quadratmeter Wohnfläche und Monat.

Darlehen, Zuschüsse und Bindungen

Baustein

Aktueller Stand für regulären Mietwohnungsneubau

Förderfähige Gesamtkosten

Bis zu 85 % der anerkannten angemessenen Gesamtkosten

Förderquote im Vorhaben

Höchstens 70 % der Wohnungen

Projektgröße

Mindestens 6, höchstens 80 geförderte Wohnungen

Zuschuss 1. Förderweg

Bis 35 % der Förderhöhe; max. 1.500 €/m²

Zuschuss 2. Förderweg

Bis 10 % der Förderhöhe; max. 450 €/m²

Zuschuss 3. Förderweg

Kein Zuschuss

Anfangszins

0,50 % p. a.

Verwaltungskosten

0,50 % laufend

Bearbeitungsentgelt

1,50 % einmalig

Mindesttilgung

1,25 % zuzüglich ersparter Zinsen

Auszahlung

Grundsätzlich 30/50/20 % nach Baufortschritt

Zweckbindung

35 Jahre

 

Ablauf der Vorqualifizierung

Phase

Wesentliche Handlung

Termin 2026/2027

Projektentwicklung

Grundstück, Baurecht, Wohnungszahl und Kostenrahmen prüfen

So früh wie möglich

Kommunale Abstimmung

Bedarf, Wohnungsmix und Vorhabenliste klären

Vor 1. September 2026

Vorhabenliste

Meldung durch die Kommune an das Land

Bis 1. September 2026

Vorqualifizierung

Unterlagen bei der IB.SH einreichen

Bis 30. September 2026

Auswahl

Entscheidung über mögliche Förderung 2027

Ende November/Anfang Dezember 2026

ARGE-Erstgespräch

Technische und bauwirtschaftliche Konkretisierung

Nach Projektauswahl

Förderantrag

Einreichung nach ARGE-Erstvermerk

Innerhalb von vier Wochen

Bewilligungsreife

Projekt vollständig konkretisieren

Innerhalb von sechs Monaten

Baubeginn

Erst nach Förderzusage oder schriftlicher Ausnahme

Projektbezogen

 

Unterlagencheckliste

Die konkrete Unterlagenliste hängt von Projektart, Förderweg und Verfahrensstand ab.

  • Projektbeschreibung
  • Grundstücks- und Flurstücksdaten
  • Nachweis zum Planungsrecht oder Stand des Bauleitverfahrens
  • kommunale Stellungnahme
  • Bestätigung des Bedarfs an gefördertem Wohnraum
  • Nachweis der Aufnahme in die kommunale Vorhabenliste
  • Gesamtzahl der Wohnungen
  • Zahl der geförderten Wohnungen
  • Zahl der frei finanzierten Wohnungen
  • Zuordnung zu den Förderwegen
  • Wohnflächenaufstellung
  • Vorentwurfs- oder Entwurfsgrundrisse
  • Zielgruppen- und Wohnungsmix
  • Kostenschätzung
  • Angaben zum Regelstandard Erleichtertes Bauen
  • Projekt- und Bauzeitenplan
  • Finanzierungsübersicht
  • Eigenkapital- und Eigenleistungsnachweise
  • Bonitäts- und Vermögensunterlagen
  • energetisches Konzept
  • gegebenenfalls Barrierefreiheitskonzept
  • gegebenenfalls Wohn- oder Bedarfskonzept für besondere Zielgruppen

Wirtschaftlichkeitsmatrix

Einflussfaktor

Möglicher Vorteil

Mögliche Einschränkung

Im Projekt zu prüfen

Förderdarlehen

Niedriger Anfangszins

Zinsprogression, Gebühren und Sicherheiten

Kapitaldienst über die gesamte Laufzeit

Investitionszuschuss

Reduziert den Finanzierungsbedarf

Nur im 1. und 2. Förderweg, an Darlehen gekoppelt

Tatsächliche Zuschusshöhe

Fördermiete

Planbarer Mietrahmen

Unter möglicher Marktmiete

Einnahmen je Förderweg

Zweckbindung

Langfristige Vermietungsausrichtung

35 Jahre eingeschränkte Flexibilität

Verkauf, Umnutzung und Exit

Regelstandard

Fokus auf wirtschaftliches Bauen

Höherwertige Mehrkosten möglicherweise nicht anerkannt

Förderfähige Kosten

Gemischtes Wohnungsmodell

Ergänzende Marktmieten möglich

Getrennte Kalkulation und Verwaltung

Kosten- und Finanzierungszuordnung

Eigenkapital

Stärkt Finanzierung und Bonität

Langfristige Kapitalbindung

Liquiditätsreserve

Projektlaufzeit

Strukturierter Prüfungsprozess

Höherer Zeit- und Planungsaufwand

Fristen und Zwischenfinanzierung

 

Budgettabelle

Förderjahr

Darlehensbudget

Davon Projekten zugeordnet

Zuschüsse/Gesamtmittel

Status

Datenstand

2026

270 Mio. €

270 Mio. €

Weiterer Gesamtumfang nicht in derselben IB.SH-Tabelle ausgewiesen

Ausgeschöpft; Einzelfall-Nachrücken über Warteliste möglich

IB.SH, 01.07.2026

2027

280 Mio. €

0 Mio. €

Land: insgesamt 400 Mio. € aus Landes- und Bundesmitteln

Vorqualifizierung und Auswahl laufen

IB.SH 01.07.2026; Land 06.07.2026

 

Das Darlehensbudget der IB.SH enthält ausdrücklich keine Zuschüsse. Das Gesamtprogrammvolumen des Landes ist weiter abgegrenzt. Beide Beträge werden nicht addiert.

 

Ansprechpartner- und Zuständigkeitsmatrix

Frage

Richtiger erster Ansprechpartner

Kommunaler Wohnraumbedarf

Zuständige Gemeinde oder Stadt; bei kreisangehörigen Gemeinden zusätzlich Kreis einbeziehen

Kommunale Vorhabenliste

Kommune und zuständiges Landesreferat

Vorqualifizierung

IB.SH, Bereich Mietwohnungsbau

Förderdarlehen und Zuschuss

IB.SH

Technische und bauwirtschaftliche Prüfung

ARGE//eV

Grundstück und Hauskonzept

HOH Hausbau Ostholstein

Gesamtfinanzierung

Finanzierungspartner

KfW-Förderung

Finanzierungspartner und Energieeffizienz-Experte

Steuerliche Behandlung

Steuerberater

Miet- und Förderrecht

Förderstelle beziehungsweise qualifizierte Rechtsberatung

 

Investoren-Selbstcheck

  • Liegt das Grundstück in Schleswig-Holstein?
  • Ist das Grundstück planungsrechtlich für das Vorhaben nutzbar?
  • Sind mindestens sechs geförderte Wohnungen realistisch?
  • Liegt die Zahl der geförderten Wohnungen bei höchstens 80?
  • Bleibt der Förderanteil bei höchstens 70 Prozent?
  • Bestätigt die Kommune einen konkreten Wohnraumbedarf?
  • Kann das Projekt in die kommunale Vorhabenliste aufgenommen werden?
  • Entspricht der Wohnungsmix dem kommunalen Bedarf?
  • Ist eine Planung innerhalb des Regelstandards möglich?
  • Werden die energetischen Förderanforderungen eingehalten?
  • Kann die 35-jährige Miet- und Belegungsbindung akzeptiert werden?
  • Sind Eigenleistung und Gesamtfinanzierung gesichert?
  • Funktioniert die Kalkulation auch bei nicht anerkannten Mehrkosten?
  • Wurde eine Alternative ohne Landesförderung gerechnet?
  • Passen Projektzeitplan und Förderperiode zusammen?
  • Wurde das Vorhaben bereits mit Kommune und IB.SH besprochen?

Das Ergebnis dieses Selbstchecks ist keine Förderentscheidung.

Fazit 

Private Investoren sind von der Wohnraumförderung Schleswig-Holstein nicht ausgeschlossen. Das Programm richtet sich jedoch im aktuellen Vergabeverfahren vor allem an ausreichend große, bedarfsgerechte und wirtschaftlich tragfähige Mietwohnungsprojekte.

Förderdarlehen und mögliche Investitionszuschüsse stehen einer 35-jährigen Miet- und Belegungsbindung gegenüber. Hinzu kommen technische, energetische, kommunale und wirtschaftliche Prüfungen. Kommune, IB.SH und ARGE//eV sollten deshalb einbezogen werden, bevor Grundriss, Wohnungsmix und Finanzierung endgültig feststehen.

Da die Mittel für 2026 vollständig Projekten zugeordnet sind, müssen neue Vorhaben auf 2027 oder eine spätere Förderperiode ausgerichtet werden. Ausgangspunkt sind ein geeignetes Grundstück, mindestens sechs förderfähige Wohnungen, ein bestätigter Bedarf, ein belastbarer Kostenrahmen und ein realistischer Zeitplan.

Projekt für die nächste Förderperiode vorbereiten: Lassen Sie frühzeitig prüfen, ob Grundstück, Projektgröße, Wohnungsmix und Hauskonzept zu den aktuellen Anforderungen der Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein passen.

Projekt für die nächste Förderperiode mit HOH vorbereiten

 

FAQ

Können private Investoren die Wohnraumförderung in Schleswig-Holstein nutzen?

Ja. Nach den aktuellen Programminformationen können natürliche und juristische Personen mit ausreichender Bonität antragsberechtigt sein. Die Förderung ist nicht auf kommunale oder große Wohnungsunternehmen beschränkt. Entscheidend sind unter anderem Projektgröße, Eigenleistung, Gesamtfinanzierung, kommunaler Bedarf, technische Anforderungen und langfristige Miet- und Belegungsbindungen.

Wie viele geförderte Wohnungen muss ein Projekt umfassen?

Im aktuellen Auswahlverfahren für 2027 müssen grundsätzlich mindestens sechs und höchstens 80 geförderte Wohnungen enthalten sein. Gleichzeitig dürfen regelmäßig höchstens 70 Prozent aller Wohnungen eines Vorhabens gefördert werden. Ein Projekt mit genau sechs geförderten Wohnungen benötigt daher rechnerisch meist mindestens neun Wohnungen insgesamt.

Was unterscheidet den ersten, zweiten und dritten Förderweg?

Die Förderwege unterscheiden sich vor allem bei Mieterzielgruppe, Einkommensgrenze, Anfangsmiete und Zuschuss. Der erste Förderweg gilt für die reguläre Einkommensgrenze. Beim zweiten Förderweg ist grundsätzlich eine Überschreitung bis 20 Prozent, beim dritten bis 40 Prozent möglich. Einen Investitionszuschuss gibt es nur im ersten und zweiten Förderweg.

Wie lange gelten Miet- und Belegungsbindungen?

Beim Neubau oder Ersterwerb von Mietwohnungen beträgt die Zweckbindung in allen drei Förderwegen derzeit 35 Jahre. Während dieser Zeit sind die festgelegten Mietgrenzen und Belegungsvoraussetzungen einzuhalten. Die Bindungen müssen auch bei Mieterwechsel, Verkauf oder Übertragung des Objekts berücksichtigt werden.

Welche Rolle spielt die Kommune bei der Förderung?

Die Kommune bestätigt den Bedarf an gefördertem Wohnraum und beurteilt unter anderem Projektumfang, Wohnungsmix sowie städtebauliche, soziale und ökologische Einordnung. Außerdem meldet sie priorisierte Projekte über die kommunale Vorhabenliste. Diese Aufnahme ist notwendig für das aktuelle Auswahlverfahren, garantiert aber keine Förderung.

Was bedeutet Vorqualifizierung bei der IB.SH?

Die Vorqualifizierung prüft, ob ein Vorhaben die grundlegenden Auswahlkriterien erfüllt und für die Projektauswahl berücksichtigt werden kann. Benötigt werden unter anderem Projekt- und Kostendaten, Angaben zum Antragsteller, eine kommunale Bedarfsbestätigung und die Aufnahme in die Vorhabenliste. Eine erfolgreiche Vorqualifizierung ist noch keine Förderzusage.

Sind für das aktuelle Förderjahr noch Mittel verfügbar?

Die IB.SH weist das Förderdarlehensbudget 2026 mit 270 Millionen Euro aus. Zum 1. Juli 2026 war der gesamte Betrag konkreten Projekten zugeordnet. Änderungen sind nur im Einzelfall möglich, wenn ein Projekt entfällt und ein anderes von der Warteliste nachrückt. Für neue Vorhaben sollte daher vorrangig die nächste Förderperiode vorbereitet werden.

Kann die Landesförderung mit einem KfW-Kredit kombiniert werden?

Grundsätzlich ja. Die IB.SH nennt KfW-Kredite ausdrücklich als möglichen ergänzenden Finanzierungsbaustein. Eine Überfinanzierung ist ausgeschlossen, und sämtliche Voraussetzungen der beteiligten Programme müssen unabhängig voneinander erfüllt werden. Die konkrete Kombination sollte vor Antragstellung mit IB.SH, Finanzierungspartner und Energieeffizienz-Experten abgestimmt werden.

Darf vor der Förderzusage mit dem Bau begonnen werden?

Grundsätzlich nein. Ein vorzeitiger Baubeginn kann nur nach ausdrücklicher schriftlicher oder elektronischer Zustimmung der IB.SH zulässig sein. Diese Zustimmung ist keine Förderzusage. Auch Verträge können förderrechtliche Folgen haben. Eine positive Vorqualifizierung allein berechtigt nicht zum Baubeginn.

 

Vertrauens- und Rechtshinweis

Dieser Beitrag bietet eine allgemeine Orientierung zum angegebenen Programm- und Quellenstand. Förderbedingungen, Budgets, Fristen, Fördermieten und Auswahlverfahren können sich ändern. Eine erfolgreiche Vorqualifizierung begründet keinen Anspruch auf Förderung. Verbindliche Auskünfte erteilen die zuständige Kommune, das Land Schleswig-Holstein und die Investitionsbank Schleswig-Holstein. Der Beitrag ersetzt keine individuelle Fördermittel-, Finanzierungs-, Steuer- oder Rechtsberatung.

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